SGB VII gesetzliche Unfallversicherung
§ 2
Kraft Gesetzes sind versichert
Nr. 11
Personen, die
a) von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b) von einer dazu berechtigten öffentlichen
Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
Nr. 12
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei
Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich
tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen,
Nr. 13
Personen, die
a) bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder
Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für
seine Gesundheit retten,
b) Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder
Gewebe spenden,
c) sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer
Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich
Angegriffenen persönlich einsetzen,
Nr. 14
Personen, die nach den Vorschriften des Zweiten
oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer
besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle
der Bundesagentur für Arbeit, eines nach § 6 a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen
Trägers, des nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen
Trägers oder eines beauftragten Dritten nach § 37 des Dritten Buches
nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
Nr. 15
Personen, die
a) auf Kosten einer Krankenkasse oder eines
Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer landwirtschaftlichen
Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre,
teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b) zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen
Rentenversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit einen dieser Träger oder
eine andere Stelle aufsuchen,
c) auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an
vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,