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gesetzliche Unfallversicherung

Unser Staat lässt Sie bei Erfüllung von Bürgerpflichten nicht allein. Ohne jemals Beiträge gezahlt zu haben, sind Sie gesetzlich unfallversichert bei der Wahrnehmung bestimmter Tätigkeiten und auch auf dem Weg von der Wohnung dorthin und zurück. Es lohnt sich, auf der Seite der Berufsgenossenschaften oder der DGUV nachzusehen - Seite [LINKS].

hier ein paar Beispiele: .

 

SGB VII  gesetzliche Unfallversicherung

 

§ 2  

Kraft Gesetzes sind versichert

 

Nr. 11

Personen, die

a) von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,

b) von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,

 

Nr. 12

Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen,

 

Nr. 13

Personen, die

a) bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,

b) Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden,

c) sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,

 

Nr. 14

Personen, die nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, eines nach § 6 a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers, des nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines beauftragten Dritten nach § 37 des Dritten Buches nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,

 

Nr. 15

Personen, die

a) auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,

b) zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,

c) auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,

Die Inhalte meiner Seite richten sich nur an Personen mit Wohnsitz in Deutschland und nach Deutschem Recht. Kopie und Verbreitung nur mit Genehmigung. © 23.01.2012 Hans-Joachim Eggert