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Kfz-Sachverständige, die ein Schadengutachten für Sie erstellen sollen, müssen in dem Gutachten
den Wert des Kfz ermitteln und den Reparaturaufwand (Reparaturkosten und Wertminderung). Häufig unterlassen sie die Ermittlung der Werte (Wiederbeschaffungswert und Restwert), weil sie der Ansicht sind, der
Wiederbeschaffungswert übersteige die Reparaturkosten um mehr als 70%. Dies Vorgehen ist fehlerhaft und kann dazu führen, dass der Sachverständige seinen Anspruch auf Vergütung für das fehlerhafte Gutachten verliert.
Denn der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass diese 70%-Übung unmaßgeblich ist und trotz
fehlender Angaben in dem Gutachten zum Wiederbeschaffungswert und zum Restwert nicht nach den fiktiven Reparaturkosten abzurechnen ist. Der BGH hat entschieden: Läßt der Geschädigte sein Kfz nicht reparieren,
sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, so ist sein Schaden in dieser Höhe bereits ausgeglichen. Der BGH hatte deshalb den ganzen Schaden nach dem Wiederbeschaffungsaufwand abgerechnet (BGH vom
7.6.2005). Daher ist bei der Entscheidung, was der Geschädigte unternehmen will, in allen Fällen immer auch der Restwert von Bedeutung, so dass die fehlende Restwertangabe im Gutachten es fehlerhaft werden lässt.
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