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Die Kaskoversicherung wollte den Schaden nicht ersetzen nach einem Unfall, bei dem der Fahrer an
zwei aufeinander folgenden Kreuzungen bei Rotlicht durchfuhr und an der zweiten Kreuzung mit einem Pkw zusammenstieß, der seinerseits bei Grünlicht in die Kreuzung gefahren war. Die Firma des Fahrers, die
Eigentümerin dessen Pkw war, klagte gegen die Versicherung mit dem Argument, der Fahrer habe bei dem Unfall an einer Schlafapnoe gelitten, weshalb er kurzzeitig das Bewusstsein verloren habe. Die Firma konnte diese
Behauptung aber nicht beweisen. Das OLG Saarbrücken hatte im Berufungsverfahren die Klage abgewiesen, der BGH hat im Revisionsverfahren die Firma als beweispflichtig angesehen und deshalb die Klage endgültig
abgewiesen (BGH 29.10.2003, MDR 2004, 328).
Verliert ein Fahrer während einer Autobahnfahrt im Zusammenhang mit dem Versuch, mit einem Handy
ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren, die Gewalt über seinen Wagen, so hat er den darauf folgenden Unfall grob fahrlässig verursacht. Er verliert in der Kaskoversicherung seinen Versicherungsschutz (§ 61 VVG,
OLG Köln vom 19.9.2000 - 9 U 43/2000 - ZfS 2000, Seite 545).
Ein Taxifahrer fuhr gegen einen ordnungsgemäß geparkten Pkw, schob diesen auf einen weiteren Pkw
auf und verließ danach sofort den Unfallort. Wegen einer darin liegenden Obliegenheitsverletzung (VVG § 6 Abs. 3) wollte die Haftpflichtversicherung teilweisen Ersatz des Schadenersatzes, den sie den beiden
Pkw-Haltern geleistet hatte von dem Taxifahrer ersetzt haben (Regress). Dieser stritt durch drei Instanzen um die Frage, ob die Unfallflucht auch dann zum Regress führt, wenn die Haftungslage so eindeutig ist,
dass die Halter der geparkten Pkw keine (Mit-)Schuld treffen könne, und der Taxifahrer als Versicherungsnehmer seine Lage durch Verbleiben am Unfallort nicht verbessern könne. Der Bundesgerichtshof hat dazu
jetzt entschieden: Eine Unfallflucht im Sinne § 142 StGB ist auch bei eindeutiger Haftungslage eine Verletzung der Aufklärungspflicht in der Kfz- Haftpflichtversicherung und in der Kaskoversicherung und führt als
Obliegenheitsverletzung zum Regress des Versicherungsnehmers (BGH vom 1.12.1999 - IV ZR 71/1999).
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