Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht bin ich ausschließlich nur noch auf diesem Gebiet aktiv. Dazu gehören alle
verkehrsrechtlich relevanten Probleme, wie zum Beispiel Beschuldigungen von fahrlässiger Körperverletzung, unerlaubten Entfernens vom Unfallort (früher: Unfallflucht), Nötigung, Verkehrsgefährdung, Bußgeldsachen,
Fahrverbote, Unfallschaden und ähnliches mehr. Auf bald, Ihr Hans-Joachim Eggert.
Erstattung von Anwaltskosten:
Der Unfallgeschädigte darf die erforderlichen Aufwendungen machen, die ein
verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter macht (BGH 2.7.1985 - VI ZR 86/1984 - NJW 1985, 2637; MDR 1986, 40; DB 1985, 2607).
Dazu gehört auch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes. Ihren Anwalt muss demnach die
gegnerische Haftpflichtversicherung bezahlen. Warum also abwarten?
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