Rechtsanwalt Fachanwalt Verkehrsrecht  22083 Hamburg
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Vollstreckung aus dem EU-Ausland

 

Der Rahmenbeschluss der Europäischen Union zur Vollstreckung ausländischer Geldstrafen und Geldbußen vom 24.02.2005 wurde in Deutschland umgesetzt durch das Europäische Geldsanktionengesetz (EuGeldG), das im wesentlichen das bereits seit 1983 bestehende IRG geändert hat. Die Änderungen treten ab 01.10.2010 in Kraft.

Es wird dann möglich sein, Ihre Urlaubssünden aus dem europäischen Ausland (EU) hier in Deutschland zu vollstrecken, wenn die Geldbuße und die Kosten zusammengerechnet mindestens 70 Euro betragen. Dieser Betrag ist schnell erreicht, denn im europäischen Ausland sind die meisten Bußgelder deutlich höher als bei uns.

Allerdings gibt es für solche Vollstreckungen ein mehrstufiges Verfahren mit verschiedenen formellen und materiellen Voraussetzungen, ehe der Staat an Ihr Geld kommt. Die Damen und Herren Gesetzgeber haben schon geahnt, dass Verkehrsrechtsanwälte künftig diese Voraussetzungen im einzelnen prüfen werden, um noch ein Schlupfloch für deren Mandanten zu entdecken. Deshalb haben Sie auch das Gesetz, nach dem die Anwaltsvergütungen berechnet werden (RVG), gleich mit geändert. Dort sind die Nummern 6100, 6101 und 6102 geändert worden, damit sie auch auf die Verteidigertätigkeiten als Beistand nach dem IRG passen.

Sie sehen: Alles ist vorbereitet. Die erste Kommentare zu dem Thema sind bereits von den Verlagen ausgeliefert. Aufsätze in Fachzeitschriften werden folgen. Alles dies habe ich für Sie im Blick.

Post in solchen Vollstreckungssachen bekommen Sie nur vom Bundesamt für Justiz in Bonn (BfJ). Sie erhalten zunächst Gelegenheit zu einer Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zugang der Anhörung (§ 87 c Abs. 1 IRG). Gegen Bescheide vom BfJ ist der Einspruch zulässig binnen zwei Wochen ab Zustellung (§ 87 f Abs. 4 IRG). Wenn Sie sich zur Wehr setzen wollen, sollten Sie statt einer eigenen Stellungnahme bereits jetzt Ihren Verkehrsrechtsanwalt beauftragen.

Ihr Rechtsschutzversicherer trägt keine Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 Euro (ARB 2000 [Stand 2008] § 5 Abs. 3 lit. f). Sollten Sie andere ARB vereinbart haben, klären Sie diese Frage im Vorwege. Ihr Anwalt benötigt zur Klärung Ihre ARB.

Briefe aus dem Ausland direkt oder von Inkassobüros haben mit der geänderten Rechtslage nichts zu tun. Unabhängig von der neuen Rechtslage für die Vollstreckungen in Deutschland bleiben natürlich die Vollstreckungsvorschriften in Kraft, die in dem Staat gelten, in dem auch die rechtskräftige Verurteilung erfolgte.

Welche Staaten sind Mitglied der EU und nach dem EuGeldG berechtigt?

[http://europa.eu/about-eu/member-countries/index_de.htm]

[http://europa.eu/abc/maps/index_de.htm]

 

Die Inhalte meiner Seite richten sich nur an Personen mit Wohnsitz in Deutschland und nach Deutschem Recht. Kopie und Verbreitung nur mit Genehmigung. © 23.01.2012 Hans-Joachim Eggert