Rechtsanwalt Fachanwalt Verkehrsrecht  22083 Hamburg
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Fahrerlaubnis

Der EuGH hat am 26.06.2008 zur Frage der rechtsmissbräuchlichen Erteilung eines ausländischen Führerscheins zur Umgehung deutscher MPU-Vorschriften entschieden (Az. C-329/06 und C 343/06, zu den Anträgen des Generalanwalts: zfs 2008, 314). Der EuGH bekräftigte dabei seine Rechtsprechung der grundsätzlichen Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, die von einem anderen Mitgliedsstaat nach Ablauf der Sperrfrist erteilten Führerscheine ohne eigenes Prüfungsrecht anzuerkennen. Allerdings enthält das Urteil eine wesentliche Einschränkung dahingehend, dass diese Anerkennungsverpflichtung dann nicht gilt, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, kann es dann ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt.


Das OVG Hamburg hat entschieden: Die Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, darf nicht wegen solcher Tatsachen aberkannt werden, die bereits vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis vorlagen. Es liegt auch keine rechtsmissbräuchliche Umgehung deutscher Vorschriften vor (22.11.2006 - 3 Bs 257/06). Zustimmend: Klaus-Ludwig Haus, ZfS 2007, S. 178, 179.

Anders: OVG Niedersachsen 11.10.2005 - 12 ME 288/05; OVG Niedersachsen 14.12.2006 - 12 ME 335/06; OVG Berlin-Brandenburg 27.11.2006 - OVG 1 S 136/05; OVG Mecklenburg-Vorpommern 29.8.2006 - 1 M 46/06 und andere.

Wer in Hamburg wohnt und mit einer EU-Fahrerlaubnis fährt, kann sich gegenwärtig gut aufgehoben fühlen. Andere Inhaber von EU-Fahrerlaubnissen fahren nicht ohne das Risiko einer sofortigen MPU-Anordnung.

 


Nachdem früher das OVG Hamburg (30.5.1996) bereits entschieden hatte, dass die Anordnung der Fahrerlaubnis-Behörde zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kein Verwaltungsakt sei und deshalb nicht separat vor dem Verwaltungsgericht angefochten werde könne, hat das OVG Hamburg diese Rechtsprechung auch auf die neue Fahrerlaubnis-Verordnung erstreckt (Beschluß vom 22.5.2002). In der Literatur wird kritisiert, daß diese Rechtsprechung auf eine Entscheidung des BVerwG von 1969 zurückgehe, die nicht mehr zeitgemäß sei und der Rechtsprechung des BVerfG widerspreche (ZfS 2003, 264).

 


absolute Fahruntüchtigkeit / Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB): Das Ergebnis einer Blutalkohol-Untersuchung nach den Verfahren `ADH´ und `Gas- Chromatographie´ rechtfertigt eine Verurteilung, wenn bei den einzelnen Blutalkoholwerten die Differenz zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Wert nicht mehr als 10% des Mittelwertes beträgt. (BGH, 20.7.1999, 4 StR 106/1999)

Bei Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach vorheriger Entziehung wird der Kläger nicht automatisch berechtigt, Leichtkrafträder zu führen, weil seine entzogene Fahrerlaubnis vor dem 1.4.1980 erteilt worden war. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, bei der Fahrerlaubnisbehörde auch ausdrücklich die Erteilung der Klasse 1 b (ab 1.1.1999 Klasse A 1) zu beantragen. (VerwG Saarbrücken, 5.10.1999 - 3 K 348/97)

 

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