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Das OVG Hamburg hat entschieden: Die Aberkennung des Rechts, von einer
EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, darf nicht wegen solcher Tatsachen aberkannt werden, die bereits vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis vorlagen. Es liegt auch keine rechtsmissbräuchliche Umgehung
deutscher Vorschriften vor (22.11.2006 - 3 Bs 257/06). Zustimmend: Klaus-Ludwig Haus, ZfS 2007, S. 178, 179.
Anders: OVG Niedersachsen 11.10.2005 - 12 ME 288/05; OVG Niedersachsen
14.12.2006 - 12 ME 335/06; OVG Berlin-Brandenburg 27.11.2006 - OVG 1 S 136/05; OVG Mecklenburg-Vorpommern 29.8.2006 - 1 M 46/06 und andere.
Wer in Hamburg wohnt und mit einer EU-Fahrerlaubnis fährt, kann sich
gegenwärtig gut aufgehoben fühlen. Andere Inhaber von EU-Fahrerlaubnissen fahren nicht ohne das Risiko einer sofortigen MPU-Anordnung.
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