Häufig
werden Anfragen der Polizei an juristische Personen (z.B. Firmen) gerichtet,
die für ein Fahrzeug als Halter gelten. Es sollte innerhalb von 10 Tagen ab
Zugang der Anfrage die Auskunft schriftlich per Telefax erteilt werden nach
folgendem Schema:
"Zur Tatzeit stand das von Ihnen
nachgefragte Fahrzeug zur Verfügung:
Vorname:
...
Name: ...
Geburtsdatum: ...
Wohnanschrift: ...
Bitte setzen Sie sich wegen weiterer Anfragen mit
dieser Person in Verbindung."
Zu
weiteren Auskünften ist der Fahrzeug-Halter nicht verpflichtet und sollte
deshalb auch keine weiteren Auskünfte erteilen. Die Verpflichtung ergibt sich nämlich
lediglich indirekt aus § 31 a Abs. 1 StVZO, der lautet:
"Die Verwaltungsbehörde kann ... die Führung
eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach
einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. ..."
Dagegen
sind keine Auskünfte zu erteilen über Stellung oder Funktion der Person im
Betrieb, Grundlage oder Begründung für die Fahrzeug-Überlassung, rechtliche
Befugnis der Person, das Fahrzeug weiterzugeben (oder nicht), mögliche
Fahrtrouten, Einsatzbereiche, oder Vermutungen über sonstige regelmäßige
Benutzung des Fahrzeugs an anderen Tagen. Diese Betriebsinterna wird der
Verteidiger der Person zu gegebener Zeit selbst angeben, falls und soweit sie
erforderlich sind.
Telefonische
Auskünfte sollten gar nicht erteilt werden. Denn einerseits kann nicht
überprüft werden, wem tatsächlich die Auskünfte erteilt werden, und
andererseits kann nicht später nachvollzogen werden, welchen genauen Inhalt die
telefonischen Auskünfte hatten.
Daher
wird empfohlen, bei Anrufen lediglich zu antworten: