Rechtsanwalt Fachanwalt Verkehrsrecht  22083 Hamburg

 

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Verteidigung - Strafrecht

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht bin ich ausschließlich nur noch auf diesem Gebiet aktiv. Dazu gehören alle verkehrsrechtlich relevanten Probleme, wie zum Beispiel Beschuldigungen von fahrlässiger Körperverletzung, unerlaubten Entfernens vom Unfallort (früher: Unfallflucht), Nötigung, Verkehrsgefährdung, Bußgeldsachen, Fahrverbote, Unfallschaden und ähnliches mehr. Auf bald, Ihr Hans-Joachim Eggert.

Fachanwalt Verkehrsrecht Eggert Hamburg

Verteidigung ist das Handeln Ihres Rechtsanwaltes für Sie in Strafsachen und in Bussgeldsachen.

In den Zivilsachen (Bürger gegen Bürger) nimmt der Richter eine übergeordnete, unparteiliche Rolle ein. In Strafsachen dagegen ist ihm vom Gesetz die Rolle zugewiesen, den Angeklagten zu verurteilen und Haftbefehle gegen ihn zu erlassen.

Die Gegenwehr des Beschuldigten ist seine Verteidigung, sein Anwalt ist sein Verteidiger. Sie sind aber keine Bremser des Strafverfahrens (siehe unten). Im Gegensatz zu Prozessen vor den Zivilgerichten gibt es im Strafprozess keine Prozesskostenhilfe für den Angeklagten.

Wann der Staat gewährleisten muss, dass auf Seiten des Angeklagten ein Verteidiger mitwirkt, richtet sich nach § 140 StPO. Neben den 7 Katalogfällen aus § 140 Abs. 1 muss ein Pflichtverteidiger auch dann bestellt werden, wenn z.B. der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann (§ 140 Abs. 2 StPO). Das ist auch dann der Fall, wenn eine sachgerechte Verteidigung ohne Aktenkenntnis nicht möglich ist.

(OLG Celle vom 31.5.2000 -2 Ws 86/00- StrafFo 2000, Seite 414).

Seit 1.11.2000 steht jedem Beschuldigten allerdings auch ein eigenes Recht auf - teilweise - Akteneinsicht zu (§ 147 Abs. 7 StPO).  

In allen Fällen, in denen Sie oder ein naher Angehöriger (Ehepartner, Verlobter, Eltern, Kinder etc.) im Verdacht stehen, eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, müssen Sie niemandem gegenüber irgend welche Angaben machen - nicht den Polizeibeamten, nicht den Verwaltungsangestellten, nicht den Staatsanwälten, nicht den Sachverständigen (Ärzten) und nicht den Richtern. Dafür brauchen Sie auch keine Begründung abzugeben. Sie sollten von diesem Recht unbedingt Gebrauch machen. Wir werden nach Einsicht in die Ermittlungsakten entscheiden, ob und welche Stellungnahme ich für Sie abgebe.


Strafverteidiger sind keine Bremser (Handelsblatt)

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