|
Verteidigung
ist das Handeln Ihres Rechtsanwaltes für Sie in Strafsachen und in Bussgeldsachen.
In den Zivilsachen (Bürger gegen Bürger) nimmt der Richter eine übergeordnete,
unparteiliche Rolle ein. In Strafsachen dagegen ist ihm vom Gesetz die Rolle zugewiesen, den Angeklagten zu verurteilen und Haftbefehle gegen ihn zu erlassen.
Die Gegenwehr des Beschuldigten ist seine Verteidigung, sein Anwalt ist sein
Verteidiger. Sie sind aber keine Bremser des Strafverfahrens (siehe unten). Im Gegensatz zu Prozessen vor den Zivilgerichten gibt es im Strafprozess keine Prozesskostenhilfe für den Angeklagten.
Wann der Staat gewährleisten muss, dass auf Seiten des Angeklagten ein Verteidiger
mitwirkt, richtet sich nach § 140 StPO. Neben den 7 Katalogfällen aus § 140 Abs. 1 muss ein Pflichtverteidiger auch dann bestellt werden, wenn z.B. der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann (§
140 Abs. 2 StPO). Das ist auch dann der Fall, wenn eine sachgerechte Verteidigung ohne Aktenkenntnis nicht möglich ist.
(OLG Celle vom 31.5.2000 -2 Ws 86/00- StrafFo 2000, Seite 414).
Seit 1.11.2000 steht jedem Beschuldigten allerdings auch ein eigenes
Recht auf - teilweise - Akteneinsicht zu (§ 147 Abs. 7 StPO).
|